Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sanacorp Pharmahandel GmbH
Stand: April 2012
1 Geltung
Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Kauf-, Liefer- und sonstigen Rechtsgeschäfte einschließlich der Beratungen zwischen der Sanacorp und ihren Kunden, soweit letztere Unternehmer sind.
Einkaufsbedingungen des Kunden, sowie sonstige, von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
Ändert die Sanacorp diese Geschäftsbedingungen, so erhalten die Änderungen Geltung auch für bestehende Geschäftsbeziehungen, soweit der Kunde der Änderung nicht binnen einer Frist von 1 Monat ab Kenntnis und Erhalt einer ausdrücklichen Belehrung über sein Recht zum Widerspruch widerspricht.
2 Auftragserteilung
Aufträge geltend von der Sanacorp als verbindlich angenommen, wenn sie ausdrücklich oder durch prompte Lieferung bestätigt werden.
Bei Betäubungsmitteln, Giften und anderen Stoffen, deren Anwendung gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften unterliegt, gilt die Bestellung des Kunden gleichzeitig als Erklärung dafür, dass diese Stoffe für einen erlaubten Zweck verwendet werden.
3 Preise und Konditionen
Die Berechnung der Apothekeneinkaufspreise erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart oder angegeben ist, zu den am Liefertag gültigen Preisen und Konditionen zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Angabe der Apothekenverkaufspreise und weiterer, nicht gesetzlich vorgeschriebener Informationen auf Rechnungen oder Lieferscheinen erfolgt ohne Gewähr und ist unverbindlich.
Für besondere Leistungen kann Sanacorp angemessene zusätzliche Kosten in Rechnung stellen, wie z.B. Kosten der Versendung (z.B. geringwertige Bestellungen, Sonderanlieferungen oder Monatsumsatz unter 10.000,00 Euro), Entgelt für Dienstleistungen, Bezugskosten, Kosten für besondere Sicherung und Schutzvorrichtungen.
Einwendungen gegen Angaben im Lieferschein und in den Rechnungen hat der Kunde innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt schriftlich geltend zu machen. Erfolgt innerhalb der Frist kein Einwand, so sind Lieferschein und Rechnung anerkannt. Sanacorp wird den Kunden in Lieferschein und Rechnung auf diese Frist gesondert hinweisen. Bei vorbehaltloser Zahlung gilt der Inhalt der bezahlten Rechnungen als genehmigt.
4 Verpackung
Transportbehälter, Kühlboxen und sonstige Leihverpackungen bleiben Eigentum der Sanacorp . Sie sind pfleglich zu behandeln und unverzüglich zurück zu geben. Verpackung und Transportbehälter können in Rechnung gestellt werden. Bei spesenfreier Rücksendung in gutem, gebrauchsfähigem Zustand innerhalb von 4 Wochen erfolgt jedoch Gutschrift in gleicher Höhe. Für beschädigtes oder verspätet zurückgesandtes Verpackungsmaterial wird nur der bei Eingang festgestellte Wert vergütet.
5 Lieferung, Lieferfristen, Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Lager der Sanacorp, in Ausnahmefällen auch durch den Lieferanten der Sanacorp. Versandart und Versandweg werden von der Sanacorp bestimmt. Der Versand erfolgt unversichert auf Gefahr des Käufers. Teillieferungen sind zulässig.
Wird die Ware nicht vom Kunden in Empfang genommen, sondern an einem von ihm bezeichneten Ort abgestellt, so ist der Kunde für die Sicherheit dieses Bereiches selbst verantwortlich.
Ereignisse höherer Gewalt, Versorgungsschwierigkeiten, Verkehrsstörungen, Streiks, Betriebsstörungen beim Lieferanten und der Sanacorp, sowie die Folgen hieraus entbinden die Sanacorp bis zur Beseitigung der Störung ganz oder teilweise von der Erfüllung des Vertrages. Ist eine spätere Lieferung für den Kunden nicht zumutbar, so ist er berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurück zu treten.
Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die die Sanacorp nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Ablauf des Tages, an dem Sanacorp die Versandbereitschaft dem Kunden anzeigt, auf diesen über.
6 Annahme, Rücksendung, Gewährleistung
Für einwandfrei gelieferte Ware besteht kein Rückgaberecht des Kunden. Im Einzelfall kann nach Vereinbarung mit der Sanacorp der Kunde auch einwandfrei gelieferte Ware unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr und mit Rückrechnung des Rabattes zurückgeben. Im Übrigen gilt die Retourenregelung der Sanacorp Pharmahandel GmbH.
Beanstandungen über Falsch– oder Fehllieferungen sind unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich und unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formulare bei Sanacorp geltend zu machen, soweit die Beanstandungen bei einer dem Kunden zumutbaren Untersuchung für diesen erkennbar waren.
Gewährleistungsvoraussetzung ist die rechtzeitige Rüge gemäß Abs. 2. Sanacorp hat die Wahl zwischen Ersatzlieferung oder Kaufpreiserstattung. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
Ist die Ersatzlieferung trotz schriftlicher angemessener Fristsetzung seitens des Kunden nicht oder nicht fristgerecht möglich oder erfolgt erneute Lieferung einer mangelhaften oder falschen Ware, so kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
In direkte Zusagen der Hersteller und/oder anderer Vorlieferanten tritt die Sanacorp nicht ein. Solche Zusagen begründen keine eigene Verpflichtung der Sanacorp.
7 Zahlungsbedingungen / Insolvenz / Verzug
Soweit kein anderer Zahlungstermin ausdrücklich vereinbart ist, sind Rechnungen der Sanacorp spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
Skonto wird gemäß der vom Kunden gewählten Zahlungsart gewährt, soweit der Skontoabzug nicht durch Bekanntgabe in Angebot oder Lieferschein ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. Bei Überschreitung des gewährten Zahlungsziels wird der bei Rechnungsstellung in Abzug gebrachte Skontosatz zurück gerechnet.
Sonderrechnungen und Barrechnungen sind sofort fällig.
Wechsel, Schecks, Abtretungen usw. werden nur erfüllungshalber angenommen und bewirken keine Stundung. Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung hereingenommen. Sämtliche Kosten aus der Hereinnahme von Wechseln gehen zu Lasten des Kunden.
Zahlungen haben nur dann befreiende Wirkung, wenn sie an einen Mitarbeiter der Sanacorp mit ausdrücklicher Inkassovollmacht geleistet werden oder auf einem Bankkonto der Sanacorp vorbehaltslos gutgeschrieben werden.
Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden oder werden solche Umstände der Sanacorp nach Vertragsschluss bekannt oder kommt der Kunde mit einer Zahlung an Sanacorp in Verzug, so sind sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel– und Scheckforderungen sofort fällig. Sanacorp ist berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder werthaltige Sicherheiten auszuführen. Sanacorp ist weiter berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware heraus zu verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist zur unverzüglichen Herausgabe verpflichtet. Er ist weiter verpflichtet, Auskunft über den Verbleib der Ware zu geben. Sanacorp ist berechtigt, zum Zwecke der Wegnahme der Ware das Grundstück und die Gebäude des Kunden zu betreten.
Sanacorp ist berechtigt, die zurück genommene Ware durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der durch die Verwertung entstandenen Kosten auf seine Gesamtschuld gutgebracht. Weitergehende Ansprüche wegen Rücktritt oder Schadenersatz bleiben unberührt.
Die Aufrechnung gegenüber Forderungen der Sanacorp ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
Bei Überschreiten des vereinbarten Zahlungszieles oder im Falle des Verzuges ist Sanacorp berechtigt, Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat zu verlangen, soweit Sanacorp nicht den Eintritt eines höheren Schadens nachweist oder der Kunde nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.
8 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller – auch künftigen – Verbindlichkeiten Eigentum der Sanacorp. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der Sanacorp.
Geht Sanacorp bei laufender Geschäftsbeziehung eine wechselmäßige Haftung ein, so bleibt das Vorbehaltseigentum bestehen bis Sanacorp vom Käufer aus der Wechselhaftung durch Einlösung entlassen worden ist. Der Käufer ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
Im Falle einer Zwangsvollstreckung ist der Käufer verpflichtet, den Gläubiger auf die Rechte von Sanacorp hinzuweisen und Sanacorp sofort zu benachrichtigen.
Der Käufer darf die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern. Er tritt seine Rechte aus einer derartigen Verfügung, sowie sonstige Ansprüche, die ihm wegen Verlust oder Beschädigung des Vorbehaltseigentums zustehen, im Voraus in voller Höhe an Sanacorp ab ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf. Insbesondere tritt der Kunde alle Ansprüche aus eingereichten Rezepten gegen die Kranken– und Ersatzkassen, sowie die Abrechnungsstellen an die Sanacorp ab, wobei die Abtretung bei Veräußerung von vermengten Waren in der Höhe erfolgt, die dem Eigentumsanteil der Sanacorp entspricht. Von der Abtretung ausgeschlossen ist die Pflicht zur Auskunft und Urkundenauslieferung hinsichtlich vertraulicher Patientendaten (§ 203 StGB). Der Käufer ist auf Weisung verpflichtet, die vorstehende Forderungsabtretung dem Dritten gegenüber offenzulegen und Sanacorp Namen und Anschrift des Drittschuldners mitzuteilen.
Bei Zahlungsverzug ist Sanacorp berechtigt, den weiteren Verkauf der von ihr gelieferten Arzneimittel zu untersagen. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit darf über die Vorbehaltsware nur mit Zustimmung der Sanacorp verfügt werden.
Der Kunde hat die im Eigentum oder Miteigentum der Sanacorp stehende Ware sorgfältig zu verwahren und auf seine Kosten gegen alle Lagerrisiken zu versichern, sowie den Abschluss der Versicherung auf Verlangen der Sanacorp nachzuweisen.
9 Weitere Sicherheiten, insbesondere Apothekenkaufpreis, Freigabe der Sicherheiten
Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Sanacorp aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden tritt dieser hiermit alle Ansprüche an die Sanacorp ab, die ihm jetzt oder künftig aus einem Verkauf oder einer sonstigen Verwertung seines Geschäfts zustehen, insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, des Miet– oder Pachtzinses, sonstige einmalige oder wiederkehrende Leistungen (z.B. für Firmenwert, Einrichtung und Warenlager). Der Sanacorp werden ferner alle Ansprüche des Kunden auf Ersatzleistungen aus Versicherungen abgetreten, die das Geschäft des Kunden betreffen (Betriebsunterbrechung, Feuer, Wasser, Diebstahl usw.). Die Abtretung der vorbezeichneten Ansprüche gilt, wenn der Kunde eine andere Apotheke eröffnet oder übernimmt, auch für diese.
Die Sanacorp verpflichtet sich auf Verlangen des Kunden zur Freigabe bestehender Sicherheiten insoweit, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Wahl der freizugebenden Sicherheiten steht Sanacorp zu.
Die Sanacorp nimmt hiermit die Abtretung aller vorgenannten Ansprüche an und verpflichtet sich zur Freigabe der Sicherheiten, sobald sie wegen aller ihrer Ansprüche befriedigt ist.
10 Haftung
Die Sanacorp haftet nicht für Schäden, die durch vom Käufer ungeprüft weitergegebene oder im eigenen Betrieb verarbeitete Waren entstehen, ebenso wird keine Haftung dafür übernommen, dass die gelieferten Waren für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet sind. Diese Haftungseinschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der Sanacorp oder wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen und der Schaden hierauf beruht.
Im übrigen hat der Kunde Anspruch auf Ersatz von Schäden aufgrund Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch Sanacorp nur, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Sanacorp oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht, außer es handelt sich um wesentliche Rechte oder Pflichten des Vertrages.
Die Ersatzpflicht ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, der Kunde weist bereits vor der Lieferung auf einen möglichen höheren Schaden schriftlich hin.
Haftungsausschluss und Begrenzung gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder bei Ansprüchen nach den Produkthaftungsgesetz.
11 Ausfuhr
Durch Annahme der Ware verpflichtet sich der Käufer, die Verkaufs– und Vertriebsbedingungen des Verkäufers, sowie die der Hersteller zu beachten. Soweit ihm diese nicht vorliegen, hat er sie bei geeigneter Stelle anzufordern.
12 Datenverarbeitung
Sanacorp wird die aufgrund der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Kundendaten, gleich ob sie vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetzes verarbeiten.
13 Gerichtsstand / Erfüllungsort /Teilunwirksamkeit
Als Gerichtsstand wird München vereinbart.
Erfüllungsort ist der Sitz der liefernden Niederlassung.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.