Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sanacorp Pharmahandel GmbH

Stand: Januar 2024

1 Geltung

1.1 Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“)gelten in der jeweils zum Zeitpunkt des konkreten Vertragsschlusses gültigen Fassung für alle Kauf-, Liefer- und sonstigen Rechtsgeschäfte einschließlich der Beratungen und Vermittlung von Leistungen Dritter, die für den Apothekenbetrieb förderlich sind oder sein können, zwischen der Sanacorp Pharmahandel
GmbH („Sanacorp“) und ihren Kunden („Käufer“¹), soweit Letztere Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
sind.

1.2 Die AGB der Sanacorp gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sowie sonstige, von diesen AGB abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Sanacorp ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder über eine von Sanacorp zu diesem
Zwecke bereitgestellte elektronische Vertragsschlussmöglichkeit zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und Sanacorp dem nicht ausdrücklich
widerspricht.

1.3 Die aktuelle Version dieser AGB kann jederzeit unter www.sanacorp.de/agb/ eingesehen, abgespeichert und ausgedruckt werden.

1.4 ZUR MÖGLICHKEIT EINER ÄNDERUNG BZW: ANPASSUNG DER AGB MIT WIRKUNG FÜR DIE ZUKUNFT WEISEN WIR TRANSPARENT AUF FOLGENDE ASPEKTE HIN: Änderungen
dieser AGB werden spätestens sechs Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens veröffentlicht und dem Käufer elektronisch oder schriftlich mitgeteilt. Eine unwesentliche
Änderung wird, unbeschadet der §§ 307 ff. BGB, im Verhältnis zu einem Käufer, dem die Änderung mitgeteilt wurde, auch ohne seine ausdrückliche Zustimmung Vertragsinhalt, wenn der jeweilige Käufer nicht vor dem mitgeteilten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung elektronisch oder schriftlich widerspricht. Unwesentliche Änderungen im Sinne des vorstehenden Satzes sind solche Änderungen, die keine zusätzlichen Zahlungspflichten oder sonstige Entgeltpflichten des Käufers
begründen und/oder Änderungen, welche die Leistungspflichten von Sanacorp, insbesondere hinsichtlich Art und Umfang der Leistungen, nicht mehr als unerheblich einschränken. Der Begriff
der „unwesentlichen Änderung“ ist mit der Maßgabe auszulegen, dass eine unwesentliche Änderung im kaufmännischen Verkehr dann vorliegt bzw. angenommen wird, wenn diese nicht den
Charakter des Abschlusses eines neuen Vertrages hat.

1.5 Mündliche Abreden außerhalb dieser AGB sind nicht getroffen. Im Übrigen wird zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass Mitarbeiter von Sanacorp ohne Prokura oder entsprechende Vertretungsmacht auch nicht berechtigt und bevollmächtigt sind, mündliche Erklärungen mit verbindlicher Wirkung für Sanacorp abzugeben.

2 Auftragserteilung

2.1 Die Angebote der Sanacorp sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Sanacorp dem Käufer Kataloge, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer
Form – überlassen hat, an denen Sanacorp sich Eigentums-
und Urheberrechte vorbehält.

2.2 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts Anderes ergibt, ist Sanacorp berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 3 Tagen nach seinem Zugang bei sich anzunehmen.

2.3 Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung), elektronisch (z.B. über MSV3-Schnittstelle) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

2.4 Vor der ersten Bestellung wird der Käufer Sanacorp sämtliche Nachweise seiner Bezugsberechtigung für die jeweiligen Produkte, wie etwa seine Apothekenbetriebserlaubnis, BtM-Erlaubnis und/oder Erlaubnis zum pharmazeutischen Großhandel etc. in Kopie übergeben. Im Rahmen einer Requalifizierung sind diese Unterlagen auf Gesuch der Sanacorp auf erstes Anfordern unverzüglich erneut zu übergeben. Bei Betäubungsmitteln, Giften und anderen Stoffen oder Substanzen, deren Anwendung gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften unterliegt, insbesondere
etwa bei Ausgangstoffen für Explosivstoffe, bei Wirkstoffen für Human- oder Tierarzneimittel, Gefahrstoffen etc., gilt die Bestellung des Käufers gleichzeitig als verbindliche Erklärung dafür,
dass er über alle erforderlichen Erlaubnisse zum Besitz, Erwerb und/oder Handel mit diesen verfügt, diese für einen erlaubten Zweck verwendet werden und dem Käufer keine Umstände für einen Wegfall oder einen Widerruf der entsprechenden Erlaubnisse bekannt sind.

2.5 Der Käufer wird Sanacorp jegliche Änderung, ein Erlöschen oder einen Widerruf seiner Bezugsberechtigungen unverzüglich mitteilen. Die gilt ebenso für die Berechtigung für sämtliche Stoffe und Substanzen, deren Besitz oder Handel gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften unterliegt.

2.6 Sanacorp stehen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an sämtlichen Dokumenten, Abbildungen, Zeichnungen, kalkulatorischen und kaufmännischen Unterlagen (nachfolgend: Informationen) zu, welche Sanacorp dem Käufer im Zusammenhang mit der Auftragserteilung und/oder Auftragsabwicklung übergibt oder zur Verfügung stellt. Ohne ausdrückliche schriftliche
Zustimmung von Sanacorp dürfen die Informationen Dritten nicht zugänglich gemacht

3 Preise und Konditionen

3.1 Die Berechnung der Verkaufspreise erfolgt, wenn nichts Anderes vereinbart oder angegeben ist, zu den am Liefertag gültigen Preisen und Konditionen zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer ab Niederlassung der Sanacorp. Die Angabe der Verkaufspreise und weiterer, nicht gesetzlich vorgeschriebener Informationen auf Rechnungen oder Lieferscheinen erfolgt ohne Gewähr und ist unverbindlich. Sanacorp kann künftig dem Käufer die Lieferscheine sowie andere Geschäftsdokumente nach eigenem Ermessen auch in elektronischer Form zur Verfügung stellen.

3.2 Für besondere Leistungen kann Sanacorp angemessene zusätzliche Kosten in Rechnung stellen, wie insbesondere aber nicht beschränkt auf Kosten der Versendung, Entgelt für Dienstleistungen, Bezugskosten, Kosten für besondere Sicherung und Schutzvorrichtungen. Sanacorp wird den Käufer im Rahmen bzw. im Zusammenhang mit der Beauftragung der besonderen Leistung auf etwaige zusätzliche Kosten hinweisen und Gelegenheit geben, von der Inanspruchnahme der besonderen
Leistungen Abstand zu nehmen.

3.3 Einwendungen gegen Angaben im Lieferschein und/oder in den Rechnungen hat der Käufer innerhalb von vier (4) Wochen nach Erhalt schriftlich gegenüber Sanacorp geltend zu machen.
Erfolgt innerhalb der Frist kein Einwand, so gelten Lieferschein, Rechnung und die maßgeblichen Inhalte als anerkannt. Sanacorp wird den Käufer in Lieferschein und Rechnung auf diese Frist gesondert hinweisen. Bei vorbehaltloser Zahlung gelten der Gegenstand und Inhalt der bezahlten Rechnungen als genehmigt.

3.4. Sofern im Einzelfall sachlich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und/oder Kreditwürdigkeit des Käufers bestehen, ist Sanacorp berechtigt, weitere Lieferungen nur noch
gegen Vorkasse, der Stellung entsprechender Sicherheiten und/oder einer Leistung Zug um Zug abhängig zu machen.

4 Verpackung

4.1 Transportverpackungen (Kühlboxen, Wannen, Versandtaschen und sonstige Leihverpackungen – „Transportbehälter“) bleiben Eigentum der Sanacorp. Sie sind pfleglich zu behandeln und unverzüglich an Sanacorp zurückzugeben. Weiter dürfen die Transportbehälter ausschließlich für den Warenverkehr zwischen dem Käufer und einem Unternehmen der Sanacorp-Gruppe
(Sanacorp Pharmahandel GmbH sowie sämtliche mit ihr aktuell bzw. zukünftig i.S.v. §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen) eingesetzt werden.

4.2 Transportbehälter können in Rechnung gestellt werden, bei spesenfreier Rücksendung in gutem, gebrauchsfähigem Zustand innerhalb von 4 Wochen erfolgt jedoch Gutschrift in gleicher Höhe. Werden Transportbehälter vom Käufer beschädigt oder verspätet zurückgegeben, kann ihm der hierdurch entstandene Schaden in Rechnung gestellt werden.

4.3 Sanacorp ist berechtigt, für die Transportbehälter einen Pfandbetrag in angemessener Höhe zu verlangen. Der Käufer hat das Pfand mit der Rechnung zu bezahlen. Sofern die Rücksendung des unbeschädigten Transportbehälters innerhalb von vier (4) Wochen nach der Auslieferung erfolgt, wird der bezahlte Pfandbetrag mit der nächsten Rechnung rückerstattet. Bei beschädigten Transportbehältern wird der Pfandbetrag anteilig des Restwerts erstattet. Ist der Transportbehälter nicht mehr verwendbar, kann der Pfandbetrag komplett einbehalten werden. Sanacorp nimmt in Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihr in den Verkehr gebracht, am Ort der Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe, unentgeltlich zurück.

5 Lieferung, Lieferfristen, Gefahrübergang

5.1 Versandart, Beförderer und Versandweg werden von der Sanacorp bestimmt. Der Versand erfolgt ab der jeweiligen Niederlassung. Teillieferungen sind zulässig. Wird die Ware nicht vom Käufer in Empfang genommen, sondern an einem von ihm bezeichneten bzw. von ihm bestimmten Ort abgestellt, so ist der Käufer selbst dafür verantwortlich, dass ein Zugriff unbefugter Dritte auf die Ware ausgeschlossen und der bezeichnete Ort für die ordnungsgemäße Lagerung der konkreten Ware geeignet und zulässig ist.

5.2 Schriftlich vereinbarte oder elektronisch übersandte Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn Sanacorp diese ausdrücklich als verbindlich zusagt, anderenfalls dienen angegebene Liefertermine nur zur Orientierung. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die Sanacorp nicht zu vertreten hat (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird sie den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Sanacorp berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird unverzüglich erstattet. Nichtverfügbarkeit der
Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferer der Sanacorp, wenn diese ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen
Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn Sanacorp im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. Ist eine spätere Lieferung für den Käufer nicht zumutbar, so ist er berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

5.3 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist Sanacorp berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

6 Annahme, Rücksendung, Gewährleistung

6.1 Für mangelfrei gelieferte Ware besteht kein Rückgaberecht des Käufers. Im Einzelfall kann nach Vereinbarung mit der Sanacorp der Käufer auch mangelfrei gelieferte Ware unter Abzug einer
angemessenen und üblichen Bearbeitungsgebühr und mit Rückrechnung des Rabattes zurückgeben. Details hierzu regelt der Retourenleitfaden der Sanacorp in der jeweils zum Zeitpunkt der
Rückgabe gültigen Fassung.

6.2 Beanstandungen über Falsch-, Minder- oder Fehllieferungen sowie erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Werktagen nach Empfang der Ware unter Verwendung entsprechender Retourenbelege bei Sanacorp geltend zu machen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, so gilt die Ware als genehmigt,
sofern es sich nicht um einen unerkennbaren Mangel handelt. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss der Käufer die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung machen, sonst gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

6.3 Ist die gelieferte Sache mangelhaft und liegt eine rechtzeitige Rüge gemäß Abs. 2 vor, hat Sanacorp die Wahl zwischen Ersatzlieferung, Nachbesserung oder Kaufpreiserstattung. Ist die gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht von Sanacorp, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

6.4 Ist die Ersatzlieferung oder Nachbesserung trotz schriftlicher angemessener Fristsetzung seitens des Käufers nicht oder nicht fristgerecht möglich oder erfolgt erneute Lieferung einer
mangelhaften oder falschen Ware, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

6.5 Im Übrigen gelten die jeweils gültigen Bestimmungen des Retourenleitfadens der Sanacorp, der jederzeit in einem passwortgeschützen Bereich der Sanacorp eingesehen, abgespeichert
und ausgedruckt werden kann.

7 Zahlungsbedingungen / Insolvenz / Verzug

7.1 Soweit kein anderer Zahlungstermin ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungen der Sanacorp spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Die in einer Sammelrechnung zusammengefassten Einzelforderungen sind nicht Teil eines Kontokorrentverhältnisses und bleiben jederzeit rechtlich selbständig.

7.2 Zur Gewährung eines Skontos bedarf es einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Käufer und Sanacorp.

7.3 Sonderrechnungen sind sofort fällig.

7.4 Wechsel werden nicht akzeptiert. Barzahlungen sind ausgeschlossen, soweit nicht in begründeten Einzelfällen unter Einhaltung der nationalen, europäischen und supranationalen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich schriftlich etwas anders vereinbart wird.

7.5 Zahlungen haben nur dann befreiende Wirkung, wenn sie auf einem Bankkonto der Sanacorp vorbehaltlos gutgeschrieben werden. Eine Zahlung mittels Schecks, Abtretung oder sonstige Erfüllung statt einer Überweisung gilt nur erfüllungshalber und bewirkt keine Stundung.

7.6 Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Käufers oder werden solche Umstände der Sanacorp nach Vertragsschluss bekannt oder kommt der Käufer mit einer Zahlung an Sanacorp in Verzug, so sind sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Sanacorp ist berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder werthaltige erstrangige
Sicherheiten auszuführen. Sanacorp ist weiter berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware heraus zu verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist zur unverzüglichen
Herausgabe verpflichtet. Er ist weiter verpflichtet, Auskunft über den Verbleib der Ware zu geben.

7.7 Sanacorp ist berechtigt, die zurückgenommene Ware durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der durch die Verwertung entstandenen
Kosten sowie einer angemessenen Bearbeitungsgebühr auf seine Gesamtschuld gutgebracht. Weitergehende Ansprüche wegen Rücktritt oder Schadenersatz bleiben unberührt.

7.8 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen der Sanacorp ist nur mit unbestrittenen, von Sanacorp anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Entsprechendes gilt für Zurückbehaltungsrechte. Sanacorp ist zur Aufrechnung von Forderungen, welche einem Unternehmen der Sanacorp-Gruppe gegen den Käufer oder diesem gegen ein Unternehmen der
Sanacorp-Gruppe zustehen, berechtigt.

7.9 Beim Überschreiten des vereinbarten Zahlungszieles oder im Falle des Verzuges ist Sanacorp berechtigt, Zinsen in Höhe von 1% pro Monat zu verlangen, soweit Sanacorp nicht den Eintritt
eines höheren Schadens nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder geringer ist.

7.10 Der Käufer stimmt zu, dass ihm Rechnungen der Sanacorp nur in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden und ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen erhält,
soweit nichts anderes geregelt ist. Sanacorp wird die Rechnungen entweder in einem passwortgeschützten Bereich zum Download bereitstellen und den Käufer per E-Mail an eine von
ihm zu benennende E-Mail Adresse über die Einstellung neuer Rechnungen informieren oder eine sonstige Art der geschützten Bereitstellung der Rechnung wählen. Eine Änderung seiner
zu diesem Zwecke benannten E-Mail-Adresse wird der Käufer unverzüglich mitteilen. Die elektronische Rechnung gilt mit Bereitstellung im passwortgeschützten Bereich oder in sonstiger
geschützter Form als übermittelt und zugegangen. Da die Zugriffsmöglichkeit des Käufers auf den passwortgeschützten Bereich drei (3) Monate nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen
zur Sanacorp endet, muss der Käufer selbstständig sicherstellen, dass alle Rechnungen rechtzeitig heruntergeladen und ordnungsgemäß archiviert werden.

8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller – auch künftigen – Verbindlichkeiten (incl. Nebenforderungen und Zinsen) Eigentum der Sanacorp. Bei laufender Rechnung gilt das
vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der Sanacorp (nachfolgend: Vorbehaltsware).

8.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

8.3 Der Käufer hat Sanacorp unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Sanacorp
gehörenden Waren erfolgen. Der Käufer ist verpflichtet, Dritte auf die Rechte von Sanacorp hinzuweisen und Sanacorp sofort zu benachrichtigen.

8.4 Der Käufer darf die Vorbehaltsware bis auf Widerruf und nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern. Er tritt seine Rechte aus einer derartigen Verfügung sowie sonstige Ansprüche,
die ihm wegen Verlust oder Beschädigung des Vorbehaltseigentums zustehen, im Voraus in voller Höhe an Sanacorp ab, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall
bedarf. Insbesondere tritt der Kunde alle Ansprüche aus eingereichten
(elektronischen) Rezepten bzw. Verordnungen gegen die Kranken- und Ersatzkassen sowie die Abrechnungsstellen an die Sanacorp ab, wobei die Abtretung bei Veräußerung von vermengten
Waren in der Höhe erfolgt, die dem Eigentumsanteil der Sanacorp entspricht. Falls dem Käufer insoweit Forderungen aus möglichen zwischen dem Käufer und den Abrechnungsstellen
bestehenden Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnissen zustehen, erstreckt sich die Abtretung auch auf die Forderungen des Käufers gegen diese auf Herausgabe des aus
dem Auftrag oder der Geschäftsbesorgung Erlangten. Stellt der Käufer Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in eine mit seinen Kunden, einer Kranken- oder Ersatzkasse
oder einer Abrechnungsstelle bestehende laufende Rechnung ein, so erstreckt sich die Vorausabtretung auch auf die Saldo- und Schlusssaldoforderungen des Kunden. Von
der Abtretung ausgeschlossen ist die Pflicht zur Auskunft und Urkundenauslieferung hinsichtlich Informationen, bei deren Offenlegung der Käufer gegen seine Verschwiegenheitspflichten
(z.B. § 203 StGB, apothekenrechtliche Berufsordnung) verstoßen würde.

8.5 Der Käufer darf die abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf einziehen. Die Befugnis der Sanacorp, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Sanacorp verpflichtet sich jedoch,
die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und/oder kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies hingegen der Fall, kann Sanacorp verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, soweit er hierdurch nicht gegen seine Verschwiegenheitspflichten (z.B. § 203 StGB, apothekenrechtliche Berufsordnung) verstößt und
soweit dies zur Individualisierung und Geltendmachung der zur Sicherheit an uns abgetretenen Forderungen unbedingt erforderlich ist.

8.6 Der Käufer ist auf Weisung verpflichtet, die vorstehende Forderungsabtretung dem Dritten gegenüber offenzulegen.

8.7 Bei Zahlungsverzug ist Sanacorp berechtigt, den weiteren Verkauf der von ihr gelieferten Vorbehaltsware zu untersagen. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit darf über die Vorbehaltsware
nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Sanacorp verfügt werden.

8.8 Der Käufer hat die im Eigentum oder Miteigentum der Sanacorp stehende Ware sorgfältig zu verwahren und auf seine Kosten gegen alle Lagerrisiken zu versichern sowie den Abschluss der
Versicherung auf Verlangen der Sanacorp nachzuweisen.

8.9 Sanacorp nimmt sämtliche oben aufgeführte Abtretungen an.

9 Weitere Sicherheiten, insbesondere Apothekenkaufpreis, Freigabe der Sicherheiten

9.1 Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Sanacorp aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer tritt dieser hiermit alle Ansprüche an die Sanacorp ab, die ihm
jetzt oder künftig aus einem Verkauf oder einer sonstigen Verwertung seines Geschäftsbetriebs zustehen, in der Reihenfolge ihrer Entstehung in der Höhe seiner Sanacorp gegenüber offenen Forderungen. Hierzu zählen insbesondere der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, des Miet- oder Pachtzinses oder sonstige einmalige oder wiederkehrende Leistungen (z. B.
für Firmenwert, Einrichtung und Warenlager). Der Käufer tritt Sanacorp ferner alle seine Ansprüche auf Ersatzleistungen aus Versicherungen in Höhe der zum Zeitpunkt des Schadensfalls
gegenüber Sanacorp offenen Forderungen ab, die den Geschäftsbetrieb des Käufers betreffen (Betriebsunterbrechung, Feuer, Wasser, Diebstahl usw.). Die Abtretung der vorbezeichneten
Ansprüche gilt für alle vom Käufer betriebenen Apotheken und einen etwaigen Betrieb von pharmazeutischem Großhandel.

9.2 Die Sanacorp verpflichtet sich auf Verlangen des Käufers zur Freigabe bestehender Sicherheiten insoweit, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Wahl der freizugebenden Sicherheiten steht Sanacorp zu.

9.3 Die Sanacorp nimmt hiermit die Abtretung aller vorgenannten Ansprüche an und verpflichtet sich zur Freigabe der Sicherheiten, sobald sie wegen aller ihrer Ansprüche befriedigt ist.

10 Haftung

10.1 Sanacorp haftet, vorbehaltlich Absatz 2, nicht für Schäden, die durch vom Käufer ungeprüft weitergegebene oder im eigenen Betrieb verarbeitete Waren entstehen, ebenso wird keine Haftung dafür übernommen, dass die gelieferten Waren für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet sind.

10.2 Auf Schadensersatz haftet Sanacorp – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit
haftet Sanacorp, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn Sanacorp eine Garantie
für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, oder für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Sanacorp jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, es sei denn, der Käufer weist bereits vor der Lieferung auf einen möglichen höheren Schaden schriftlich hin. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

10.3 In Zusagen der Hersteller und/oder anderer Vorlieferanten (insbesondere Liefertermine, Verfügbarkeit etc.) tritt Sanacorp nicht ein. Solche Zusagen begründen keine eigene Verpflichtung von
Sanacorp oder ein Schuldverhältnis mit eigenen Leistungspflichten von Sanacorp.

10.4 Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen – auch zu ihren Gunsten –, deren Verschulden die Sanacorp nach
gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

10.5 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt
auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung
(§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

11 Datenschutz

Die Datenschutz-Praxis von Sanacorp richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Telemediengesetz (TMG)
sowie der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Details zum Datenschutz können jederzeit unter
www.sanacorp.de/datenschutzerklaerung/ abgerufen werden.

12 Gerichtsstand / Erfüllungsort /Teilunwirksamkeit

12.1 Als ausschließlicher Gerichtsstand wird München vereinbart. Es gilt unter Ausschluss des Kollisionsrecht ausschließlich das Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts.

12.2 Erfüllungsort ist der Sitz der liefernden Sanacorp-Niederlassung bzw. der Niederlassung des entsprechenden Unternehmens der Sanacorp-Gruppe.

 

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¹ Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsneutrale Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung selbstverständlich für alle Geschlechter.